Artikel 260 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 260 (ex-Artikel 196)

Artikel 260

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)