Artikel 25 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 25

Art. 25 Definition der sonstigen Einkünfte

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «sonstige Einkünfte»:

  1. a) im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschäften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 24 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;
  2. b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) schweizerischen Anlagefonds;
  1. c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) schweizerischen Anlagefonds.

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