Artikel 25
Art. 25 Definition der sonstigen Einkünfte
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «sonstige Einkünfte»:
- a) im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschäften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 24 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;
- b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
- (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
- (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (iv) schweizerischen Anlagefonds;
- c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
- (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
- (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (iv) schweizerischen Anlagefonds.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)