Artikel 25
(1) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.
(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde des anderen Vertragschließenden Staates ist den in Artikel 9 genannten Personen oder den Mitgliedern einer gemischten technischen Gruppe der Ausweis von der ausstellenden Behörde unverzüglich zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006472
alte Dokumentnummer
N1196512430P
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