Artikel 25 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 25

(1) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen der Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.

(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde des anderen Vertragschließenden Staates ist den in Artikel 9 genannten Personen oder den Mitgliedern einer gemischten technischen Gruppe der Ausweis von der ausstellenden Behörde unverzüglich zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006472

alte Dokumentnummer

N1196512430P

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