Kapitel VII
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Artikel 25
Artikel 25
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
Bediensteten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.
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