Artikel 25
Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung
- 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
- 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
- 3. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Personen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brasília, am 17. Mai 2022 in zwei Urschriften, in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275373
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