Artikel 25 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 25

— Achtes Kapitel.

Verlegung der Kriegsgefangenen.

Artikel 25. Sofern nicht der Gang der militärischen Operationen es erfordert, sind die kranken und verwundeten Kriegsgefangenen so lange nicht zu verlegen, als ihre Wiederherstellung durch die Reise gefährdet werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003234

alte Dokumentnummer

N1193624272L

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