Artikel 25
— Achtes Kapitel.
Verlegung der Kriegsgefangenen.
Artikel 25. Sofern nicht der Gang der militärischen Operationen es erfordert, sind die kranken und verwundeten Kriegsgefangenen so lange nicht zu verlegen, als ihre Wiederherstellung durch die Reise gefährdet werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003234
alte Dokumentnummer
N1193624272L
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