ARTIKEL 25 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

ARTIKEL 25

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

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