8. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25
Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 3,5 Millionen Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Gesundheitstelematik, Dokumentation, LKF u. a.) auf die Ressourcen des „Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG)“ zurückgreifen kann.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7% der ihm gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066186
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