Artikel 25 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 25

Beide Seiten ermutigen Solist/innen und Künstler/innenensembles zur Teilnahme an den wichtigsten Festivals im Partnerland. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte, vor allem aber über kommerzielle Künstler/innenagenturen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038371

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