Artikel 25
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens zur Planung und Realisierung gemeinsamer Projekte sowie zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Dabei wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eine Zusammenarbeit wie folgt in Aussicht genommen:
- - Seminare, Konferenzen und Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung,
- - Vorhaben auf dem Gebiet des lebensbegleitenden Lernens unter Berücksichtigung neuer Unterrichtsformen und -methoden, darunter ua. der Weiterentwicklung des Netzes von Übungsfirmen und des Fernstudiums in Polen,
- - Kontakte zwischen Einrichtungen für Erwachsenenbildung im Bereich der Fort- und Weiterbildung, sowie der Umschulung des Personals unter marktwirtschaftlichen Bedingungen,
- - Austausch von ExpertInnen (darunter auch Vortragende und OrganisatorInnen) sowie ein Austausch für berufliche Praktika und Kurse.
- Zu diesem Zwecke vereinbaren beide Seiten einen ExpertInnenaustausch im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Schlagworte
Unterrichtsmethode, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038302
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