Artikel 25. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

VI. Schlußbestimmungen.

Artikel 25.

Das vorstehende Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen, sobald hiezu sechs von den hohen vertragschließenden Teilen in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen werden, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023161

alte Dokumentnummer

N2190916126T

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