VI. Schlußbestimmungen.
Artikel 25.
Das vorstehende Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen, sobald hiezu sechs von den hohen vertragschließenden Teilen in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen werden, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023161
alte Dokumentnummer
N2190916126T
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