Artikel 25
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009444
alte Dokumentnummer
N1198010274P
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