Artikel 25 DBA – Irland

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1968

Artikel 25

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
  2. b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044975

alte Dokumentnummer

N3196817866L

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