Artikel 25 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 25

1. Das Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR" (I, 21) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine andere als die in den Artikeln 12 bis 24 dieses Protokolls erwähnten Gefahren anzuzeigen.

2. Auf dem Zeichen [Signal] kann jedoch an Stelle des Symbols eine Aufschrift in schwarzer oder dunkler Farbe angebracht sein, die die Gefahr näher bezeichnet, wie Kreisverkehr, beschränkte lichte Höhe oder Breite, Fähre oder Steinschlag.

3. Dieses Zeichen [Signal] muß immer das Symbol oder eine Aufschrift oder beides enthalten.

4. Unter dem Zeichen [Signal] kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit einer Aufschrift oder einem Symbol nach Landesbrauch jedes Vertragspartners angebracht werden.

Zusatzdokumente: image001

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