KAPITEL 3 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
ARTIKEL 257 (ex-Artikel 193)
Artikel 257
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.
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