Artikel 257 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

KAPITEL 3 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

ARTIKEL 257 (ex-Artikel 193)

Artikel 257

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.

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