Artikel 253 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 253 (ex-Artikel 190)

Artikel 253

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

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