Artikel 24 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 24

Art. 24 Definition der Dividendenerträge

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Dividendenerträge»:

  1. a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen (Substanzgenussscheine), Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;
  2. b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenerträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) schweizerischen Anlagefonds;
  1. c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) schweizerischen Anlagefonds.

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