Artikel 24
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und der Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie mit dem Betrieb von Staustufen entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40272557
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