Artikel 24 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 24

Austausch der Unterlagen

Jeder Vertragsstaat erhält anlässlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags eine von den die Delegationen leitenden Personen signierte Ausfertigung des in Art. 2 Abs. 1 angeführten „Technischen Berichts zum Gemeinsamen Werk“.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269545

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