Artikel 24
— Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen,
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten
(1) Art. 24.Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,
- a) auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
- b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und 9.
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.
(3) Die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 Abs. 1) sind bei der Differenzbesteuerung (§ 24) ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054213
alte Dokumentnummer
N3199451449L
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