ARTIKEL 24
Artikel 24
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
- a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
- b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
- c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
- d) jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung,
- e) das Inkrafttreten jeder Änderung,
- f) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
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