Artikel 24 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2000

Verfassungsbestimmung

Artikel 24

Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte

(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen.

(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009937

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