Artikel 24. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 24.

(1) Befindet sich eine von den Gerichten des einen vertragschließenden Staates als Zeuge benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates in Haft, so kann das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige Überstellung ersucht werden.

(2) Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn die betroffene Person zustimmt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Person ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025680

alte Dokumentnummer

N2195513216T

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