7. ABSCHNITT
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 24
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind möglich.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066185
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