Artikel 24
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Strukturkommission zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR40029291
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)