Artikel 24 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

TEIL IV

Gesundheitliche Maßnahmen und Verfahren

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 24

Die nach diesen Regelungen zugelassenen gesundheitlichen Maßnahmen stellen das Höchstmaß dessen dar, was ein Staat zum Schutze seines Hoheitsgebietes gegen unter die Regelungen fallende Krankheiten im Hinblick auf den internationalen Verkehr fordern darf.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056735

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