Artikel 24. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 24.

(1) Die Eigentümer oder Pächter der von der Zolllinie durchschnittenen oder durch die Zolllinie von den betreffenden Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden getrennten Grundstücke können das Vieh zur Weide von ihren Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden nach den besagten Grundstücken und umgekehrt frei von Ein- und Ausfuhrzöllen schaffen.

(2) Wenn die Rückkehr von der Weide noch im Laufe desselben Tages bewerkstelligt wird, werden sich die zuständigen Zollämter darauf beschränken, ihre Aufsicht in einer zur Vermeidung von Missbräuchen geeigneten Weise zu üben, ohne jedoch das Vieh der Zollbehandlung für zeitweilige Ein- oder Ausfuhr zu unterziehen. Anderenfalls wird diese Zollhandlung gemäß den Vorschriften erfolgen, die für die Anwendung der im Artikel 18 unter Punkt b enthaltenen Bestimmungen festgesetzt sind.

Schlagworte

Einfuhrzoll, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077120

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