Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 24.
(1) Die Eigentümer oder Pächter der von der Zolllinie durchschnittenen oder durch die Zolllinie von den betreffenden Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden getrennten Grundstücke können das Vieh zur Weide von ihren Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden nach den besagten Grundstücken und umgekehrt frei von Ein- und Ausfuhrzöllen schaffen.
(2) Wenn die Rückkehr von der Weide noch im Laufe desselben Tages bewerkstelligt wird, werden sich die zuständigen Zollämter darauf beschränken, ihre Aufsicht in einer zur Vermeidung von Missbräuchen geeigneten Weise zu üben, ohne jedoch das Vieh der Zollbehandlung für zeitweilige Ein- oder Ausfuhr zu unterziehen. Anderenfalls wird diese Zollhandlung gemäß den Vorschriften erfolgen, die für die Anwendung der im Artikel 18 unter Punkt b enthaltenen Bestimmungen festgesetzt sind.
Schlagworte
Einfuhrzoll, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077120
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