Artikel 24. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

V. Personalhaft.

Artikel 24.

Die Personalhaft, als Mittel zur Zwangsvollstreckung oder als bloßes Sicherungsmittel, kann in Zivil- oder Handelssachen gegen Ausländer, die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, in den Fällen nicht verhängt werden, in denen sie gegen Inländer unanwendbar wäre. Eine Tatsache, auf die sich ein im Lande wohnhafter Inländer berufen kann, um die Aufhebung der Personalhaft zu erlangen, soll in gleicher Weise dem Angehörigen eines Vertragsstaates zugute kommen, und zwar selbst dann, wenn sich diese Tatsache im Auslande ereignet hat.

Für den österreichischen Rechtsbereich gegenstandslos.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023160

alte Dokumentnummer

N2190916125T

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