V. Personalhaft.
Artikel 24.
Die Personalhaft, als Mittel zur Zwangsvollstreckung oder als bloßes Sicherungsmittel, kann in Zivil- oder Handelssachen gegen Ausländer, die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, in den Fällen nicht verhängt werden, in denen sie gegen Inländer unanwendbar wäre. Eine Tatsache, auf die sich ein im Lande wohnhafter Inländer berufen kann, um die Aufhebung der Personalhaft zu erlangen, soll in gleicher Weise dem Angehörigen eines Vertragsstaates zugute kommen, und zwar selbst dann, wenn sich diese Tatsache im Auslande ereignet hat.
Für den österreichischen Rechtsbereich gegenstandslos.
Schlagworte
Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023160
alte Dokumentnummer
N2190916125T
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