Kapitel V Die Kammern
Artikel 24
Artikel 24
Zusammensetzung der Großen Kammer
(1) Die Große Kammer besteht aus siebzehn Richtern und drei Ersatzrichtern.
(2) Sie wird für drei Jahre gebildet, von der Wahl der in Artikel 8 genannten Inhaber der Präsidialämter an gerechnet.
(3) Der Großen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die Sektionspräsidenten an. Zur Vervollständigung der Großen Kammer teilt das Plenum auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Richter in zwei Gruppen ein, die sich alle neun Monate abwechseln und deren Zusammensetzung geographisch ausgeglichen sein soll und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Richter und Ersatzrichter, die während der Neunmonatsperioden für die Behandlung der der Großen Kammer vorgelegten Rechtssachen zuständig sind, werden innerhalb der betreffenden Gruppe im Rotationsverfahren ernannt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit als Richter bis zum Abschluß des Verfahrens Mitglied der Großen Kammer.
(4) Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter gehört der Großen Kammer nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention von Amts wegen an, wenn er ihr nicht nach Absatz 3 angehört.
(5) a) Ist ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Großen Kammer verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten.
- b) Sind andere Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter ersetzt, die in der Reihenfolge der Ernennungen nach Absatz 3 bestimmt werden.
- c) Stehen aus der betroffenen Gruppe nicht genügend Ersatzrichter zur Vervollständigung der Großen Kammer zur Verfügung, so werden die fehlenden aus den Mitgliedern der anderen Gruppe durch das Los bestimmt.
(6) a) Der Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer, der die nach Artikel 43 der Konvention vorgelegten Anträge zu prüfen hat, besteht aus
- dem Präsidenten des Gerichtshofs;
- den Präsidenten oder, falls sie verhindert sind, den Vizepräsidenten der Sektionen mit Ausnahme derjenigen, aus der die Kammer gebildet wurde, welche die Rechtssache behandelt hat, deren Verweisung an die Große Kammer beantragt wird;
- einem weiteren Richter, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache nicht in der Kammer behandelt haben.
- b) Ein Richter, der für eine betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
- c) Ist ein Richter des Ausschusses verhindert, so wird er durch einen anderen Richter ersetzt, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache in der Kammer nicht behandelt haben.
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