Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 24
Jeder Vertragschließende Teil kann durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarats die Kommission mit jeder angeblichen Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil befassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005762
alte Dokumentnummer
N1195811789T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)