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Artikel 24 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

FORM DER LADELISTEN

Artikel 24

Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. a) die Überschrift „Ladeliste'';
  2. b) ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;
  3. c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

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