Artikel 24 DBA – Vereinige Arabische Emirate

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 24

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(3) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054284

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