Abschnitt V
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 24
Befreiungsmethode
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 3 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
Wurde für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen bei der israelischen Einkommensbesteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung für einen begrenzten Zeitraum gewährt, so sind die Bestimmungen dieses Absatzes so anzuwenden, als ob diese Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt worden wäre. Die anzurechnende Steuer darf jedoch den Steuerbetrag nicht übersteigen, der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 in Israel erhoben werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045322
alte Dokumentnummer
N3197137757J
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