Artikel 24 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 24

(1) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates, die sich auf die Steuern im Sinn des Abkommens beziehen, ausgelegt werden.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044198

alte Dokumentnummer

N3196217805L

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