Artikel 24
Artikel 24.Verpflichtungen des Fonds im Falle der Bürgschaftsübernahme.
(1) Der Fonds verpflichtet sich durch die Übernahme der Bürgschaft für grundbücherlich sichergestellte Darlehen zu nachstehenden Zahlungen:
- a) wenn der Hauptschuldner trotz gerichtlicher oder mittels rekommandierten Schreibens bewirkter außergerichtlicher Einmahnung einer schuldscheinmäßigen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zur Zahlung des Fehlbetrages samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und Einbringungskosten; diese Verpflichtung tritt nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag, an dem die Bekanntgabe von der Säumnis des Schuldners im Amt eingelaufen ist, ein;
- b) wenn die belehnte Liegenschaft der Zwangsverwaltung unterworfen wird und deren Erträgnisse zur Deckung der schuldscheinmäßigen Verpflichtungen des Schuldners nicht ausreichen, zur Zahlung des Fehlbetrages samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und Einbringungskosten;
- c) wenn die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und
- aa) der Darlehensgeber nur die verbürgte Satzpost gewährt hat, zur Zahlung jenes Teiles der verbürgten Hypothekarschuld samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und sonstigen Nebenleistungen, der nach Durchführung der Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft – insoferne diese von dem Darlehensgeber nicht selbst erstanden wird – bei der Meistbotsverteilung unberücksichtigt bleibt;
- bb) der Darlehensgeber außer der verbürgten Satzpost auch vorausgehende Hypothekardarlehen gewährt hat, zur Zahlung jenes Teiles der verbürgten Hypothekarschuld samt Verzugszinsen (bis zum Tage der wirklichen Bezahlung) und sonstigen Nebenleistungen, der nach Durchführung der Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft bei der Meistbotsverteilung unberücksichtigt bleibt. Falls der Darlehensgeber die Liegenschaft selbst erstanden hat und sie binnen drei Jahren, gerechnet vom Tage der Erteilung des Zuschlages, um einen Betrag veräußert, der die dem verbürgten Darlehen vorausgehenden Satzposten übersteigt, hat er auf Verlangen den Mehrerlös bis zur Höhe der vom Fonds aus dem Titel der Bürgschaft geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Von diesem Mehrerlös können die dem Darlehensgeber aus der Erstehung der Liegenschaft allenfalls erwachsenen Auslagen und Verluste sowie die von ihm gemachten notwendigen oder nützlichen Aufwendungen in Abzug gebracht werden.
(2) Wenn der Fonds mit der Bürgschaft für ein zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes aufgenommenes Darlehen auch die Zahlung der Zinsen- und Tilgungsraten als Bürge und Zahler übernommen hat (Artikel 7, Absatz 4, lit. b), ist er verpflichtet, bis zu jenem Höchstausmaße, auf das sich die Zusage erstreckt, die Annuitäten am Fälligkeitstag insoweit und insolange zu leisten, als der Hauptschuldner mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft die Leistung nicht selbst zu erbringen vermag. Es bedarf nicht erst der im Absatze 1, lit. a, erwähnten Einmahnung des Hauptschuldners durch den Darlehensgeber. Wohl aber hat der Hauptschuldner 30 Tage vor jedem Fälligkeitstag unter Beibringung der Belege dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe die Zahlung der Annuitäten durch den Fonds nötig ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach und erwachsen durch seine Säumnis Verzugszinsen, so hat er diese dem Fonds sofort zu vergüten. Im Fall einer Zwangsverwaltung der belehnten Liegenschaft obliegt dieser Nachweis dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter, der für die rechtzeitige Erstattung persönlich haftet.
Schlagworte
Zinsenrate
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144266
alte Dokumentnummer
N9192537443L
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