Artikel 24 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 24 (ex-Artikel 10)

Artikel 24

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

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