Artikel 242 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 242 (ex-Artikel 185)

Artikel 242

Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

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