Artikel 23 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 23

Anwendung der Urkunden des Vereins auf Gebiete,

deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt

  1. 1. Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Urkunden des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
  2. 2. Die in § 1 vorgesehene Erklärung ist zu, richten an die Regierung
  1. a) des Landes, in dem der Kongreß stattfindet, wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde oder der in Betracht kommenden Urkunden abgegeben wird,
  2. b) der Schweizerischen Eidgenossenschaft in allen anderen Fällen.
  1. 3. Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch eine Anzeige an

    die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung der Urkunden des Vereins, für die es die in § 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, kündigen. Diese Anzeige wird mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

  1. 4. Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Anzeigen

    werden den Mitgliedsländern durch die Regierung des Landes übermittelt, das sie entgegengenommen hat.

  1. 5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084470

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