Artikel 23 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 23

Streitbeilegung

Auffassungsunterschiede über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens sind durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275371

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