Artikel 23
Streitbeilegung
Auffassungsunterschiede über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens sind durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275371
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