Artikel 23 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 23

Artikel 23. Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 11 vorgesehenen Voraussetzungen zur Hilfeleistung ermächtigt sind, müssen neben der Flagge dieses Abkommens die Landesflagge des Kriegführenden hissen, dem sie unterstellt sind.

Sie sind berechtigt, solange sie einem Kriegführenden ihre Dienste leihen, auch ihre eigene Landesflagge zu hissen.

Die Bestimmungen von Artikel 22, Absatz 2, finden auf sie Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003194

alte Dokumentnummer

N1193624231L

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