Artikel 23
— Siebentes Kapitel.
Geldmittel der Kriegsgefangenen.
Artikel 23. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden, insbesondere der im Artikel 24 vorgesehenen, erhalten die kriegsgefangenen Offiziere und Gleichgestellten vom Gewahrsamsstaat dasselbe Gehalt wie die Offiziere der entsprechenden Dienstgrade des Heeres dieses Staates, wobei jedoch dieses Gehalt die Höhe des Gehalts nicht übersteigen darf, auf das sie in dem Heer des Landes, dem sie Dienst geleistet haben, Anspruch haben. Dieses Gehalt ist ihnen, möglichst einmal monatlich, in voller Höhe auszuzahlen. Dabei darf kein Abzug für Ausgaben gemacht werden, die dem Gewahrsamsstaat zur Last fallen, selbst wenn diese zu ihren Gunsten erfolgen sollten.
Eine Vereinbarung zwischen den Kriegführenden soll den auf diese Zahlung anwendbaren Wechselkurs festsetzen; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung soll der Kurswert zu Beginn der Feindseligkeiten angenommen werden.
Alle an die Kriegsgefangenen geleisteten Gehaltszahlungen müssen nach Beendigung der Feindseligkeiten von der Macht zurückgezahlt werden, in deren Diensten die Kriegsgefangenen gestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003232
alte Dokumentnummer
N1193624270L
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