Artikel 23 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

9. ABSCHNITT

Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 23

Konsultationsmechanismus

(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus einzurichten, um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere Veränderungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten und niedergelassenen Bereich zu regeln.

(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für den stationären Bereich und für den niedergelassenen Bereich der 31. Dezember 1996.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016308

alte Dokumentnummer

N1199748450L

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