Artikel 23 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 23

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der Gemischten ExpertInnenkommission zur objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes und empfehlen deren Fortführung.

Die Kommission tagt nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten (Delegationen von maximal je fünf Personen für fünf Tage).

Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038300

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