Artikel 23 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 23

Bemessung der Sonderzuschüsse

(1) Die dem Fonds in den Jahren 1985, 1986 und 1987 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 15 werden mit einem Betrag von 400 Millionen Schilling einen Teilbetrag 3 bilden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge dieser Mittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung der Sonderzuschüsse notwendigen Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 1984 bzw. 1985 bzw. 1986 (Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des jeweiligen Folgejahres vorgelegt haben:

  1. 1. 15% der Mittel werden für die Finanzierung der Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer Schulen bestimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten in Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen sein. Für Ärzte wird ein Gewichtungsfaktor von 1,0 für Krankenpflegeschüler(innen) und Schüler(innen) des medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen sein.
  2. 2. 20% der Mittel werden für die Finanzierung derAmbulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt werden.
  3. 3. 20% der Mittel werden für die Finanzierung ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte erfolgen. Diese Leistungspunkte werden nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter Leistung vergeben.
  4. 4. 15% der Mittel werden für die Finanzierung von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl der Fremdpatienten, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt werden.
  5. 5. 25% der Mittel werden für eine degressive Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein. Diese Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen (stationäre Patienten mal typenspezifische Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe der Belagstage und der stationären Patienten der Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe) und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3), gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbelagstage unter der Zahl der Normbelagstage, so sind die Normbelagstage, höchstens jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage, der Berechnung zugrunde zu legen.
  6. 6. 5% der Mittel werden für die Abgeltung einer Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis der Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, erfolgen. Die Anzahl der entgangenen Belagstage pro Krankenanstalt errechnet sich aus der Differenz zwischen der Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres vervielfacht mit der Zahl der stationären Patienten des Basisjahres.

(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das sind

  1. im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,
  2. im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und
  3. im Jahre 1987 1 010 Millionen Schilling,
  1. 1. Jährlich werden 11 Millionen Schilling dem Land Tirol als Finanzierungsbeitrag für seine überregionalen Leistungen zugeteilt werden;
  2. 2. Die sodann verbleibenden Mittel werden an die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 folgendermaßen zu verteilen sein:
  1. a) 30% dieser Mittel werden dem Land Wien zuzuteilen sein.
  2. b) Von den verbleibenden 70% dieser Mittel werden jährlich 10 Millionen Schilling auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 – mit Ausnahme der Rechtsträger des Landes Wien – für die Finanzierung von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl der Fremdpatienten ohne Wien, gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt werden. Für die Bestimmung des Begriffes „Fremdpatient“ ist die Zugehörigkeit zum Träger der sozialen Krankenversicherung heranzuziehen. Der Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden Richtlinien im Sinne des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen haben.
  3. c) Die daraufhin verbleibenden restlichen Mittel werden auf die Länder ohne Wien im Verhältnis nach deren Volkszahl ohne Wien aufzuteilen sein.

Schlagworte

Patient

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011074

alte Dokumentnummer

N1198512647R

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