Artikel 23
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12013692
alte Dokumentnummer
N1199212726A
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