Artikel 23 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 23

  1. 1. Ist der Umfang des internationalen Verkehrs bedeutend genug und machen es die epidemiologischen Verhältnisse erforderlich, sind an den Grenzstellen der Eisenbahnlinien, der Straßen und, wo die sanitäre Kontrolle der Binnenschiffahrt an der Grenze vorgenommen wird, auch an den Grenzstellen der Binnenschiffahrtswege Einrichtungen für die Durchführung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen einzusetzen.
  2. 2. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden, wann und wo solche Einrichtungen vorgesehen sind.
  3. 3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056734

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