Artikel 23. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 23.

Ist das Armenrecht dem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen, die sich auf denselben Prozeß beziehen und die in einem anderen Vertragsstaate vorzunehmen sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die Auslagen erstattet, welche durch die gemäß Artikel 3 erfolgte Anwendung einer besonderen Form verursacht wurden.

In demselben Falle werden für die Erledigung von Ersuchschreiben von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die den Zeugen oder Sachverständigen ausbezahlten Vergütungen sowie die durch die etwaige Anwendung des Artikels 14, Absatz 2, verursachten Auslagen ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023159

alte Dokumentnummer

N2190916124T

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