Artikel 23.
Ist das Armenrecht dem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen, die sich auf denselben Prozeß beziehen und die in einem anderen Vertragsstaate vorzunehmen sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die Auslagen erstattet, welche durch die gemäß Artikel 3 erfolgte Anwendung einer besonderen Form verursacht wurden.
In demselben Falle werden für die Erledigung von Ersuchschreiben von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die den Zeugen oder Sachverständigen ausbezahlten Vergütungen sowie die durch die etwaige Anwendung des Artikels 14, Absatz 2, verursachten Auslagen ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023159
alte Dokumentnummer
N2190916124T
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