Artikel 23 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel VII Änderungen

Artikel 23

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.

(3) Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

(4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128038

alte Dokumentnummer

N7199855459L

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