Artikel 23 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 23

Besondere Vereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen.

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