Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte - mit Ausnahme von Einkünften, die unter Absatz 2 fallen - oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Befreiung beschränkt nicht das Recht eines der beiden Vertragstaaten, die solcherart befreiten Einkünfte oder das solcherart befreite Vermögen bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz 3 und 14 Absätze 3 und 5 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen.
(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkischen Republik und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren dort auf Grund besonderer, nach türkischem Recht zur Förderung der türkischen Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen mit einem Satz besteuert, der auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt ist, so wird auf die in Österreich von diesen Einkünften erhobene Steuer unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Zinsen oder dieser Lizenzgebühren angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045913
alte Dokumentnummer
N3197341867J
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